Auftragsgrundlagen (BGB / VdS)
Für Aufträge aller Art im Schadenservice gelten die gesetzlichen Grundlagen des BGB (ABGB Austria) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T), insbesondere gilt die VdS 3151 als Regelwerk des Verbandes der Sachversicherer, mit Beauftragung als vereinbart, sowie zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausführenden Unternehmens, soweit zusätzlich ausgehändigt. Alle Leistungen in der Erstversorgung gelten bei versicherten Schäden als Aufwendungen zur Schadenminderung, aufgrund ihrer grundsätzlichen Eigenschaft zur Wahrnehmung der gesetzlichen Rettungsobliegenheiten im Auftrag des Gebäude- und/oder Inventareigentümers zur Schadenminderung und Abwehr, als Dienste und somit analog als Dienstvertrag nach § 611 BGB und nicht als Werkvertrag § 631 BGB (ABGB § 1151 – Austria). Die Auswahl der für den Fall richtigen Vorgehensweise und Einsatz der Mittel obliegt der geschulten Fachkraft des beauftragten Unternehmens in der Qualifikation nach 1.9.12 dieses Leistungsverzeichnisses, welche auf Verlangen durch Ausweis nachzuweisen ist. Die geschulten Fachkräfte können die Registrierung zur laufenden Fortbildung nach den a.a.R.d.T. nachweisen.
